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Gutachterausschuss: Die amtliche Datenquelle für Immobilienwerte

Gutachterausschüsse führen die Kaufpreissammlung aus allen notariellen Kaufverträgen und leiten daraus Bodenrichtwerte, Sachwertfaktoren und Liegenschaftszinssätze ab. Was Sie dort kostenlos bekommen und wie Sie es nutzen.

Veröffentlicht · Lesedauer ca. 10 Min.

Kurzantwort

Der Gutachterausschuss ist ein unabhängiges Gremium, das in Deutschland die einzige vollständige Sammlung echter Immobilienkaufpreise führt. Jeder Notar muss ihm eine Abschrift jedes Kaufvertrags schicken. Aus dieser Kaufpreissammlung entstehen Bodenrichtwerte, Sachwertfaktoren, Liegenschaftszinssätze und Vergleichsfaktoren, also genau die Daten, die eine belastbare Immobilienbewertung braucht.

Für Eigentümer ist das die beste kostenlose Informationsquelle, die es in Deutschland gibt. Sie wird nur kaum genutzt, weil kaum jemand von ihr weiß.

Wer sitzt in einem Gutachterausschuss?

Gutachterausschüsse werden nach Paragraf 192 Baugesetzbuch bei Städten, Landkreisen oder Regierungsbezirken gebildet. Sie sind selbstständig und unabhängig und weisungsfrei. Besetzt sind sie mit ehrenamtlichen Gutachterinnen und Gutachtern aus der Praxis, etwa Architekten, Vermessungsingenieuren, Maklern, Landwirten und Bankfachleuten, ergänzt um Bedienstete der Finanzverwaltung bei steuerlichen Fragen.

Über den örtlichen Ausschüssen stehen die Oberen Gutachterausschüsse der Länder nach Paragraf 198 Baugesetzbuch. Sie werten die Daten landesweit aus und sorgen für einheitliche Modelle.

Welche Aufgaben hat der Gutachterausschuss?

Kaufpreissammlung führen

Paragraf 195 Baugesetzbuch verpflichtet jeden Notar, eine Abschrift jedes beurkundeten Grundstückskaufvertrags an den zuständigen Gutachterausschuss zu senden. Dadurch entsteht eine Sammlung, die praktisch lückenlos ist. Kein privates Portal und kein kommerzieller Datenanbieter hat diese Vollständigkeit, weil dort nur Angebote erfasst werden, nicht Abschlüsse.

Wertermittlungsdaten ableiten

Paragraf 193 Absatz 5 Baugesetzbuch nennt die Daten, die der Ausschuss aus der Kaufpreissammlung gewinnt:

DatumWofür es gebraucht wird
BodenrichtwerteBodenwert eines Grundstücks
LiegenschaftszinssätzeKapitalisierung im Ertragswertverfahren
SachwertfaktorenMarktanpassung im Sachwertverfahren
UmrechnungskoeffizientenAnpassung an abweichende Grundstücksmerkmale
Vergleichsfaktoren, etwa Gebäude- und ErtragsfaktorVergleichswertverfahren ohne Einzelfälle

Ohne diese Daten ist keine Bewertung nach der Immobilienwertermittlungsverordnung möglich. Wer eine Wertermittlung liest, in der weder ein Sachwertfaktor noch ein Liegenschaftszinssatz genannt ist, liest keine vollständige Wertermittlung.

Gutachten erstatten

Nach Paragraf 193 Absatz 1 Baugesetzbuch können ein Gutachten beantragen:

  1. Behörden, die das Baugesetzbuch anwenden
  2. Behörden, die nach anderen Vorschriften Werte oder Entschädigungen feststellen
  3. Eigentümer, ihnen gleichstehende Berechtigte, Inhaber von Rechten am Grundstück und gesetzliche Erben
  4. Gerichte und Justizbehörden

Punkt 3 ist für Sie als Eigentümer der entscheidende. Sie können also direkt beim amtlichen Gremium ein Verkehrswertgutachten in Auftrag geben.

Wichtig ist dabei Paragraf 193 Absatz 3: Die Gutachten haben keine bindende Wirkung, soweit nichts anderes bestimmt oder vereinbart ist. Sie sind kein Urteil. In der Praxis werden sie von Finanzämtern und Gerichten aber selten in Frage gestellt, weil sie auf der amtlichen Datengrundlage beruhen und das Gremium keine eigenen wirtschaftlichen Interessen hat.

Grundstücksmarktbericht veröffentlichen

Der Bericht erscheint je nach Ausschuss jährlich oder zweijährlich und enthält die ausgewerteten Marktzahlen. Er ist oft kostenlos als PDF abrufbar oder gegen eine geringe Gebühr erhältlich.

Was Sie dort konkret bekommen und was es kostet

LeistungVerfügbarkeitTypische Kosten
Bodenrichtwert über das Landesportal oder BORIS-Döffentlichmeist kostenlos
Auskunft über Bodenrichtwerte bei der Geschäftsstellejedermann, nach Paragraf 196 BauGBkostenlos bis geringe Gebühr
Grundstücksmarktberichtöffentlichkostenlos bis rund 50 Euro
Auszug aus der Kaufpreissammlungnur bei berechtigtem Interessegebührenpflichtig, je nach Land
Verkehrswertgutachten des Ausschussesauf Antrag der Berechtigtennach Gebührenordnung des Landes, wertabhängig

Die Regelungen unterscheiden sich zwischen den Bundesländern erheblich. In einigen Ländern sind Bodenrichtwerte und Marktberichte vollständig frei, in anderen gibt es Gebührenmodelle. Ein Anruf bei der Geschäftsstelle klärt das in wenigen Minuten.

So finden Sie Ihren Gutachterausschuss

  1. Zuständigkeit klären. Suchen Sie nach "Gutachterausschuss" plus Name Ihrer Stadt oder Ihres Landkreises. In kreisfreien Städten sitzt er meist beim Vermessungs- oder Katasteramt, im Umland beim Kreis.
  2. Bodenrichtwert abrufen. Über das Landesportal oder über BORIS-D, das bundesweite Portal der Gutachterausschüsse.
  3. Grundstücksmarktbericht herunterladen. Meist als PDF auf der Seite des Ausschusses.
  4. Die passenden Faktoren heraussuchen. Für ein Einfamilienhaus brauchen Sie den Sachwertfaktor und die Umrechnungskoeffizienten für die Grundstücksgröße, für ein Mehrfamilienhaus den Liegenschaftszinssatz.
  5. Bei Fragen anrufen. Die Geschäftsstellen sind Verwaltungsstellen ohne Verkaufsinteresse und geben in der Regel bereitwillig Auskunft.

Warum diese Daten besser sind als Portaldaten

QuelleWas sie zeigtSchwäche
Kaufpreissammlung des Gutachterausschussestatsächlich beurkundete Kaufpreisenicht frei einsehbar, zeitlicher Nachlauf
ImmobilienportaleAngebotspreisezeigt Forderungen, nicht Abschlüsse
OnlinerechnerModellrechnungenDatengrundlage oft nicht offengelegt
MaklereinschätzungMarkterfahrung vor Ortabhängig von der Person, mögliches Eigeninteresse

Zwischen Angebotspreis und Kaufpreis liegt je nach Marktlage eine erhebliche Differenz. In einem Käufermarkt wird verhandelt, in einem Verkäufermarkt teils darüber hinaus gezahlt. Wer nur Portaldaten kennt, misst deshalb systematisch falsch, und zwar in einer Richtung, die er nicht kennt.

Ein Nachteil der amtlichen Daten bleibt: Sie sind nicht tagesaktuell. Bodenrichtwerte gelten zum 1. Januar und werden mindestens alle zwei Jahre neu festgestellt. Ein Marktumschwung im laufenden Jahr steht noch nicht darin. Deshalb kombiniert eine gute Bewertung amtliche Daten mit aktuellen Marktbeobachtungen.

Praktischer Nutzen für Verkäufer

Drei Dinge, die Sie mit dem Grundstücksmarktbericht tun können, bevor Sie mit einem Makler sprechen:

  1. Den Bodenanteil selbst rechnen. Bodenrichtwert mal Fläche, angepasst mit dem Umrechnungskoeffizienten. Damit wissen Sie, wie viel Ihres Werts im Grundstück steckt.
  2. Die Preisentwicklung Ihres Teilmarkts nachlesen. Die Berichte zeigen Umsätze und Preisänderungen nach Objektart, oft über mehrere Jahre.
  3. Den Sachwertfaktor prüfen. Liegt er in Ihrer Region deutlich unter 1,0, ist eine Bewertung, die allein aus Baukosten argumentiert, zu hoch.

Wer mit diesen drei Zahlen ins Maklergespräch geht, verhandelt auf Augenhöhe. Das kostet einen Nachmittag und keinen Euro.

Unsere Einordnung

Die kostenlose Hauswert-Schätzung nutzt die öffentlich verfügbaren amtlichen Daten, insbesondere die Bodenrichtwerte, sowie den Häuserpreisindex des Statistischen Bundesamts. Sie hat keinen Zugriff auf die Kaufpreissammlung, und wir behaupten das auch nicht. Für eine Bewertung mit echten Vergleichsfällen brauchen Sie einen Sachverständigen oder den Gutachterausschuss selbst. Welche Gutachtenart für welchen Anlass passt, steht unter Wertgutachten und im Ratgeber Haus richtig bewerten lassen.

Quellen und Stand

  • Baugesetzbuch (BauGB), Paragrafen 192 bis 199, insbesondere Paragraf 193 zu den Aufgaben, Paragraf 195 zur Kaufpreissammlung und Paragraf 196 zu den Bodenrichtwerten
  • Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) vom 14. Juli 2021
  • BORIS-D, bundesweites Bodenrichtwertinformationssystem der Gutachterausschüsse

Stand: September 2026. Gebühren und Zugangsregeln unterscheiden sich je Bundesland und Gutachterausschuss. Die genannten Kostenspannen sind Orientierungswerte.

Häufige Fragen

Was macht ein Gutachterausschuss?
Er führt die Kaufpreissammlung aus allen notariell beurkundeten Kaufverträgen seines Zuständigkeitsbereichs, leitet daraus Bodenrichtwerte und weitere Wertermittlungsdaten ab, veröffentlicht einen Grundstücksmarktbericht und erstattet auf Antrag Verkehrswertgutachten. Grundlage sind die Paragrafen 192 bis 199 des Baugesetzbuchs.
Kann ich als Eigentümer ein Gutachten beim Gutachterausschuss beantragen?
Ja. Nach Paragraf 193 Absatz 1 Baugesetzbuch können unter anderem Eigentümer, ihnen gleichstehende Berechtigte, Inhaber von Rechten am Grundstück und gesetzliche Erben ein Gutachten beantragen. Auch Gerichte und Behörden können es. Die Kosten richten sich nach der Gebührenordnung des jeweiligen Landes.
Ist ein Gutachten des Gutachterausschusses bindend?
Nein, nicht von sich aus. Paragraf 193 Absatz 3 Baugesetzbuch stellt ausdrücklich klar, dass die Gutachten keine bindende Wirkung haben, soweit nichts anderes bestimmt oder vereinbart ist. In der Praxis haben sie dennoch ein hohes Gewicht, weil sie auf der amtlichen Kaufpreissammlung beruhen.
Was steht im Grundstücksmarktbericht?
Die ausgewerteten Zahlen des örtlichen Marktes: Umsatzzahlen, Preisentwicklung nach Teilmärkten, Bodenrichtwerte, Sachwertfaktoren, Liegenschaftszinssätze, Vergleichsfaktoren und Umrechnungskoeffizienten. Genau die Größen also, die eine Bewertung nach der Immobilienwertermittlungsverordnung braucht.
Bekomme ich einzelne Kaufpreise aus der Kaufpreissammlung?
Nur eingeschränkt. Die Kaufpreissammlung ist nicht frei einsehbar. Auskünfte gibt es je nach Landesregelung auf Antrag und bei berechtigtem Interesse, in der Regel anonymisiert und gebührenpflichtig. Aggregierte Auswertungen stehen dagegen im Grundstücksmarktbericht frei zur Verfügung.

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